5.7 LVwG 30.22-2504/2015; LVwG Stmk; 28. Oktober 2015 – bearbeitete Version
Das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben ist dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG und nicht der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG zu unterstellen, weshalb es nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes fällt (VfGH 6.12.2011, G16/10, zum außer Kraft getretenen JSchG Stmk 1998). Daher ist die Strafe für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche gem § 114 iVm § 367a GewO 1994 zu verhängen und nicht nach dem JG Stmk (StJG) 2013.