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Neu Dokument-ID: 1120075

Judikatur | Entscheidung

1.162 Ra 2022/04/0005; VwGH; 18. März 2022 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2022/04/0005 | Gericht: VwGH vom 18.03.2022

Nach der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs 3 GewO 1994 muss der Nachbar in seinem Antrag nachweisen, dass er bereits zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Nachbar (der fraglichen Betriebsanlage) im Sinn des § 75 Abs 2 und 3 GewO 1994 war. Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage. Somit ermöglicht aber der Umstand einer allfälligen Zuerkennung der Parteistellung in einem anderen (wenn auch ebenfalls die Betriebsanlage betreffenden) Verfahren keine Rückschlüsse auf die Erfüllung der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs 3 GewO 1994 betreffend den Nachweis der Nachbareigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt.

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