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Neu Dokument-ID: 1203036

Judikatur | Entscheidung

1.205 Ra 2024/04/0417; VwGH; 27. Februar 2025 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2024/04/0417 | Gericht: VwGH vom 27.02.2025

Die „sonstigen Rechte“ nach § 32 GewO kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 15 GewO ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw die Eigenart des Betriebs nach § 32 Abs 2 erster Satz GewO stellt eine Schranke für die Ausübung der Rechte des § 32 Abs 1 und Abs 1a GewO dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten. Ein eigenes Nebenrecht vermittelt § 32 Abs 2 erster Satz GewO aber nicht.

Ob die im Rahmen des innegehabten Gewerbes erbrachten Leistungen durch die Leistungen anderer Gewerbe wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten. Auf den Umstand, dass die Erbringung der Leistungen anderer Gewerbe für höhere Einnahmen beim Anbieter der Leistungen sorgt, kommt es nicht an (vgl dazu die Ausführungen in RV 1475 BlgNR 25. GP 5, denen zufolge es nach der Bestimmung des § 32 Abs 1a GewO nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).

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