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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

Allgemeines

§ 2 Abs 1 Z 2 GewO nimmt vom Anwendungsbereich der GewO die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft aus. Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in diesem Sinne sind gem § 2 Abs 4 GewO zu verstehen:

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