3.14 7 Ob 226/09z; OGH; 27. Jänner 2010 – bearbeitete Version
Zu Recht unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die „gewerbliche Vermittlung von Secondhand-Polizzen an einen Investor“ nicht unter die Versicherungsvermittlung gem § 137 Abs 1 GewO fällt, sondern unter die Tätigkeit des Vermögensberaters nach § 136a GewO. Dieser Ansicht ist zu folgen, weil bei der „Vermittlung von Secondhand-Polizzen“ kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (eine entgeltliche, selbstständige neue Risikoübernahme erfolgt nicht), sondern lediglich die Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag, der aufrecht bleibt, entgeltlich übertragen werden.