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Judikatur | Entscheidung

3.14 7 Ob 226/09z; OGH; 27. Jänner 2010 – bearbeitete Version

GZ: 7 Ob 226/09z | Gericht: OGH vom 27.01.2010

Zu Recht unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die „gewerbliche Vermittlung von Secondhand-Polizzen an einen Investor“ nicht unter die Versicherungsvermittlung gem § 137 Abs 1 GewO fällt, sondern unter die Tätigkeit des Vermögensberaters nach § 136a GewO. Dieser Ansicht ist zu folgen, weil bei der „Vermittlung von Secondhand-Polizzen“ kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (eine entgeltliche, selbstständige neue Risikoübernahme erfolgt nicht), sondern lediglich die Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag, der aufrecht bleibt, entgeltlich übertragen werden.

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