§ 117 GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Tätigkeitsbereich Immobilienmakler |
3.0 | Tätigkeitsbereich Immobilienverwalter |
4.0 | Tätigkeitsbereich Bauträger |
1.0 Allgemeines
Bereits § 225 GewO 1994 (nunmehr § 117) fasste die Gewerbe der Immobilienmakler (§ 225 GewO 1994), Bauträger (§ 266 GewO 1994) und Immobilienverwalter (§ 227 GewO) unter dem gemeinsamen Begriff „Immobilientreuhänder“ zusammen. Diese Bestimmung findet sich nun in § 117 Abs 1, wonach diese Tätigkeiten weiterhin unter dem Sammelbegriff Immobilientreuhänder zu finden sind. Bei dem Gewerbe des Immobilientreuhänders handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 35 GewO 1994.