1.85 Ra 2016/04/0053; VwGH; 4. Juli 2016 – bearbeitete Version
Die Tatumschreibung nach § 44a VStG muss es erstens dem Beschuldigten ermöglichen, Beweise bzgl des Tatvorwurfes anzubieten sowie ihm zweitens Schutz vor Doppelbestrafung bieten. Welche Tatbestandsmerkmale sie zu enthalten hat, richtet sich daher einerseits nach dem Tatbestand des betreffenden Materiengesetzes sowie andererseits nach den konkreten Begleitumständen und ist einzelfallbezogen zu prüfen.
Auch bewegliche Einrichtungen sind „örtlich gebunden“ iSd § 74 Abs 1 GewO, sofern sie für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen. Dies erfordert eine gewisse Regelmäßigkeit der gewerblichen Tätigkeit, wobei für deren Beurteilung auch Art und Zweckbestimmung der Betriebsanlage relevant sind. Diesbezüglich ist das Erfordernis einer näheren Umschreibung der örtlich gebundenen Einrichtung im Hinblick auf deren Art und Zweckbestimmung, der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, zu bejahen.