1.195 Ro 2022/07/0008; VwGH; 4. Juli 2024 – bearbeitete Version
Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach § 2 Abs 7 Z 3 AWG (bzw einer IPPC-Anlage nach § 71b Z 1 GewO) gilt ein eigener – von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO und dem der Betriebsanlage nach § 2 Abs 7 Z 1 AWG zu unterscheidender – unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. Im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist zum Verständnis der Regelungen des AWG zu IPPC-Behandlungsanlagen auch die Industrie-Emissions-RL in den Blick zu nehmen.
Soweit § 2 Abs 7 Z 3 AWG sowie § 71b Z 1 GewO – in Abweichung vom Wortlaut des Art 3 Z 3 Industrie-Emissions-RL – auf „jene Teile“ von Behandlungsanlagen abstellen, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, kommt damit zunächst zum Ausdruck, dass der Anlagenbegriff enger als jener der gewerbliche Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO ist und somit nicht bzw zumindest nicht zwingend die Gesamtheit aller Einrichtungen erfasst, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sondern zunächst nur jene, in denen die Ausübung der IPPC-Tätigkeit (bzw allenfalls auch mehrerer IPPC-Tätigkeiten) erfolgt.
Im Weiteren werden nach der Definition auch Anlagenteile erfasst, in denen mit den genannten Tätigkeiten unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausgeübt werden. In diesem Sinn ist eine IPPC-Betriebsanlage somit ein Gesamtgebilde („eine technische Einheit“), das alle an einem Standort vorhandenen Einrichtungen – Bauwerke, Maschinen, Werkzeuge usw – umfasst, in denen die Durchführung der IPPC-Tätigkeit erfolgt.
Zur Frage, wann darüber hinausgehend „andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt“ werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, hat sich der EuGH in seiner jüngeren Judikatur zur – mit Art 3 Z 3 Industrie-Emissions-RL übereinstimmenden – Anlagendefinition nach Art 3 lit e Emmissionshandel-RL 2003/87/EG geäußert. Danach bezieht sich eine Tätigkeit unmittelbar auf eine unter Anhang I Emmissionshandel-RL 2003/87/EG fallende Tätigkeit, wenn sie für ihre Ausübung unerlässlich ist und diese unmittelbare Verbindung zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs unter Umständen zum Ausdruck kommt, unter denen die betreffende Tätigkeit mit der unter den Anhang I fallenden Tätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist (EuGH 29.04.2021, C-617/19; EuGH 11.11.2021, C-938/19; EuGH 09.06.2016, C-158/15).