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Judikatur | Entscheidung

1.152 Ra 2020/04/0006; VwGH; 14. Juli 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2020/04/0006 | Gericht: VwGH vom 14.07.2021

Dem in § 339 Abs 2 GewO 1994 normierten Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff „genau“ iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bezeichnung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl VwGH 23.10.2017, Ro 2015/04/0025, mwN). Die der Abgrenzung zu anderen Gewerben dienende Ausschlussklausel kann das Fehlen der ausreichenden Umschreibung und damit genauen Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht ersetzen.

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