© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 405631

Kommentar

§ 109 GewO

1.0

Allgemeines

2.0

Umfang

3.0

Ausübung

4.0

Abgrenzungen

1

1.0 Allgemeines

Der Regelungsbereich des § 109 umfasst die Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) gem § 94 Z 22, Fußpflege gem § 94 Z 23 und Kosmetik (Schönheitspflege) gem § 94 Z 42. Ursprünglich gehen die Gewerbe auf die GewO 1859 zurück. In ihre jetzige Form wurden sie mit der GewO 1994 überführt und mit der GewO-Novelle 2002 das Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) um die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ergänzt. Um die sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche klarer voneinander abzugrenzen, wurden mit der GewO-Novelle 1992 (BGBl I 29/1993) die Rechte der Friseure gegenüber dem Berechtigungsumfang des Gewerbes Kosmetik (Schönheitspflege) und Fußpflege neu abgegrenzt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop