4.2 C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 und C-35/94; EuGH; 16. Februar 1995 – bearbeitete Version
Da die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Betätigungen anwendbar sind, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, und da die Richtlinie 82/489 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure nicht bezweckt, die in den nationalen Regelungen vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung zu harmonisieren, steht das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der ein Mitgliedstaat für den Betrieb eines Frisiersalons von seinen eigenen Angehörigen, die im Inland ausgebildet wurden, den Besitz eines Diploms verlangt, während er es den Friseuren, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, unter bestimmten Voraussetzungen betreffend die frühere Ausübung des Berufes erlaubt, einen Frisiersalon zu betreiben, ohne Inhaber dieses Diploms zu sein und ohne verpflichtet zu sein, auf einen fachmännischen Geschäftsführer zurückzugreifen, der es besitzt (EuGH vom 16. 2. 1995, Zlen. C-29/94, C-30/94, C-31/94, C-32/94, C-33/94, C-34/94 UND C-35/94).