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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.19 Auszeichnung (Bundeswappen)

Gem § 367 Z 21 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist, wer

  • die Bestimmungen des § 68 Abs 1 GewO über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder
  • das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs 5 nicht befolgt.

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