1.52 2005/04/0185; VwGH; 28. März 2007 – bearbeitete Version
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 21. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung seines bestehenden Sägewerks gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 erteilt und zusätzliche Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 vorgeschrieben, wobei in Abänderung des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 5. Mai 2003 unter anderem die vorliegend bekämpfte Auflage unter Spruchpunkt II. 1. vorgeschrieben wurde: