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Dokument-ID: 406597
§ 336 GewO
1.0 Allgemeines
§ 336 hat die Pflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter gewerberechtlicher Bestimmungen zum Gegenstand. Diese Organe werden aus eigenem Willensentschluss oder aufgrund eines Auftrags der Gewerbebehörde tätig, dürfen von der Gewerbebehörde aber nur insofern herangezogen werden, als dieser nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen.