§ 128 GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Begriffsbestimmungen |
3.0 | Ausübung |
4.0 | Abgrenzung |
1.0 Allgemeines
Die Vertilgung von Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel wurde schon zu Zeiten der GewO 1859 durch Verordnung an eine Konzession gebunden (RGBl 53/1874), welche später auf die Vertilgung von schädlichen Insekten udgl durch gifthältige Mittel (RGBl 1883/39) erweitert wurde. Die Bestimmungen wurden im Folgenden noch mehrfach novelliert bis sie schließlich als konzessioniertes Gewerbe der Vertilgung von Ratten, Mäusen, schädlichen Insekten udgl außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluss der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (vgl § 15 Abs 1 Z 21 GewO 1859 idF BGBl 1934/322) und der Vertilgung von Ratten, Mäusen, schädlichen Insekten udgl mit Zyangasen (vgl § 15 Abs 1 Z 21a GewO 1859 idF BGBl 360/1928) ihre endgültige Form fanden. Daneben wurde die Vertilgung von Ratten, Mäusen, schädlichen Insekten udgl mit T-Gas (Äthylenoxid) mit VO geregelt (BGBl 74/1932).