5.106 405-2/131/1/19-2018; LVwG Salzburg; 6. November 2018 – bearbeitete Version
Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre.
Ein Nachbar hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Durchführung eines gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens gem § 74 Abs 2 GewO oder auf Durchführung eines gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens oder Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs 1 oder Abs 3 GewO als antragsbedürftige Projektgenehmigungsverfahren.