Neu
Dokument-ID: 405756
§ 115 GewO
1.0 Allgemeines
Der Handel mit und die Vermietung von Medizinprodukten ist kein eigenständiges Gewerbe, sondern ein Teil des in § 94 Z 33 GewO geregelten Gewerbes „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“. Es handelt sich um eines der wenigen verbliebenen reglementierten Handelsgewerbe.