5.41 LVwG-AV-550/001-2016; LVwG NÖ; 29. November 2016 – bearbeitete Version
§ 1 Z 1 und 2 BetriebsanlagenV verweisen weiterhin auf § 142 GewO 1994, obwohl diese Bestimmung durch die Novelle der GewO 1994, BGBl I 111/2002, in § 111 GewO 1994 verschoben und neu gefasst wurde. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass den Regelungen des § 1 Z 1 bis 3 der BetriebsanlagenV kein Regelungsinhalt mehr zukommt und diese Bestimmungen sohin ins Leere gehen bzw keinen Anwendungsbereich mehr hätten. In diesem Sinne ist § 1 Z 1 der BetriebsanlagenV dahingehend auszulegen, dass Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes bis zu der Messgröße von 200 Verabreichungsplätzen erfasst werden. § 1 Z 2 der BetriebsanlagenV erfasst Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes mit einer Messgröße von nicht mehr als 100 Fremdenbetten und § 1 Z 3 Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen. Die in der BetriebsanlagenV bezeichneten Arten von Betriebsanlagen treten zu den in § 359b Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 genannten Arten hinzu. Zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ist daher nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 vorliegen.