5.24 LVwG-AV-762/001-2014; LVwG NÖ; 3. Februar 2016 – bearbeitete Version
Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die die Persönlichkeitsentwicklung positiv oder negativ beeinflussen können, wie zB die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Zeitraum seit Begehung des Deliktes, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie unter Berücksichtigung der Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragssteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.