1.135 Ra 2019/04/0131; VwGH; 3. März 2020 – bearbeitete Version
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine unbefugt ausgeübte Tätigkeit trifft dann den gewerberechtlichen Geschäftsführer, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch die vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht.
Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwischen der zulässigen Tätigkeit der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und der unbefugt ausgeübten Tätigkeit der Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen eine sachliche Nähe angenommen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es sich bei beiden Tätigkeiten um solche des Gewerbes der Reisebüros handelt, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass es sich bei der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen grundsätzlich um ein reglementiertes Gewerbe handelt, während die Vermittlung von Taxifahrten abweichend davon ein freies Gewerbe darstellt.