2.1.12 Medizinprodukte, Arzneimittel und Gifte
Herausnahme des Handels mit und der Vermietung von Medizinprodukten vom Vorbehaltsbereich
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann gem § 115 S 1 GewO durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend festlegen, dass der Handel mit und die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe gem § 94 Z 33 GewO vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben.