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Dokument-ID: 790031
4.8 C-215/01; EuGH; 11. Dezember 2003; Bruno Schnitzer – bearbeitete Version
Leitsatz:
- Ergibt die entsprechende Prüfung, dass eine Person alle Voraussetzungen erfüllt, um ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu erbringen, so darf eine etwa erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle die Erbringung solcher Dienstleistungen weder verzögern noch erschweren bzw verteuern.
- Erbringt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt in einem anderen Mitgliedstaat – ohne dort über eine Infrastruktur zu verfügen, welche es ihm möglich machen würde, hier in kontinuierlicher Weise der Erwerbstätigkeit nachzugehen – so reicht dies nicht aus, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.