3.33 4 Ob 48/23x; OGH; 28. März 2023 – bearbeitete Version
Ob iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO iVm § 1 UWG eine eigene Leistung angeboten wird und wer der Anbietende ist, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es nicht an. Dies gilt auch für die Frage, welche Leistung angeboten wird.
Der Beklagte bot auch Abbrucharbeiten und in Zusammenhang damit an, „für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung“ zu sorgen. Dies ist objektiv als Angebot zur Durchführung von Abbrucharbeiten sowie zur Sammlung des dabei entstandenen Bauschutts und sonstigen Abfalls zu verstehen.