© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1096539

Judikatur | Entscheidung

1.131 Ro 2019/07/0012; VwGH; 19. Dezember 2019 – bearbeitete Version

GZ: Ro 2019/07/0012 | Gericht: VwGH vom 19.12.2019

Ein rechtskräftiger gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid, der aufgrund der in § 356b Abs 1 GewO 1994 aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, gilt als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959. Auch wenn § 356b Abs 1 GewO 1994 nur die Anwendung von materiellen Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erteilung von Bewilligungen nennt, ist kein Grund erkennbar, nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung Auslegungsregeln wie diejenige des § 13 Abs 2 WRG 1959 nicht anzuwenden. Sofern ein solcher Bescheid kein Maß der Wasserbenutzung festlegt, ist daher nach der Auslegungsregel des § 13 Abs 2 WRG 1959 vorzugehen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop