1.131 Ro 2019/07/0012; VwGH; 19. Dezember 2019 – bearbeitete Version
Ein rechtskräftiger gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid, der aufgrund der in § 356b Abs 1 GewO 1994 aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, gilt als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959. Auch wenn § 356b Abs 1 GewO 1994 nur die Anwendung von materiellen Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erteilung von Bewilligungen nennt, ist kein Grund erkennbar, nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung Auslegungsregeln wie diejenige des § 13 Abs 2 WRG 1959 nicht anzuwenden. Sofern ein solcher Bescheid kein Maß der Wasserbenutzung festlegt, ist daher nach der Auslegungsregel des § 13 Abs 2 WRG 1959 vorzugehen.