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Dokument-ID: 919128
4.4 Ruhendmeldung – Anzeige – Wirtschaftskammer – Einzelunternehmer
Gem § 93 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist das Ruhen der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes anzuzeigen.