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Kommentar

§ 359a GewO

Mit dem neuen § 359a werden abweichend zu den allgemeinen Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) die Entscheidungsfristen in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren mit vier Monaten (AVG: sechs Monate) festgelegt. Diese Verfahrensdauer gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten betreffend gewerbliche Betriebsanlagen. Nach den erläuternden Bemerkungen (EBRV 1475 BlgNr XXV. GP, 13) sind von der viermonatigen Entscheidungsfrist auch Änderungsgenehmigungsverfahren sowie Verfahren betreffend IPPC-Anlagen erfasst.

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