§ 2 GewO – Kommentierung 20.0: Ausländische Reisebetreuer
Durch die Gewerbeordnungsnovelle 2002 wurde die Regelung des vormaligen § 168 Abs 2 GewO in den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 15 überführt. Ausländische Reisebetreuer (Reiseleiter) sind demnach vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, wenn sie die Reisegesellschaft durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreuen. Wird ein Reisebetreuer von einem inländischen Standpunkt tätig, greift die Ausnahmebestimmung hingegen nicht mehr. Die Befreiung bezieht sich auch lediglich auf Betreuungstätigkeiten, nicht jedoch auf Führungen.