§ 2 GewO – Kommentierung 10.0: Ausnahme des Privatunterrichts
§ 2 Abs 1 Z 12 nimmt die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, sowie die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. Unter den – weit zu verstehenden – Begriff des „Privatunterrichts“ fällt die Vermittlung von Wissen, Kenntnissen und Fertigkeiten mit oder ohne Verfolgung erzieherischer Ziele (vgl VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131). Auch der Betrieb einer Ausbildungseinrichtung und das Anbieten von Ausbildungen – und damit die Gründung der Einrichtung und die Gestaltung des Ausbildungsprogramms – fallen unter die Ausnahme. Dass im Rahmen der Vermittlung von Fertigkeiten auch Gegenstände erzeugt werden, um die praktische Umsetzung der Kursinhalte zu vermitteln, führt nicht dazu, dass die Ausbildungstätigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt.