1.118 Ro 2018/03/0031; VwGH; 6. März 2019 – bearbeitete Version
Die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV) legt Immissionsschwellenwerte fest, die gemäß § 145b LuftfahrtG ergänzend zu den Bestimmungen des UVP-G 2000 Beachtung finden müssen. Bei der LuLärmIV handelt es sich außerdem um eine besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des § 24f Abs 2 UVP-G 2000. Demnach hat die Beurteilung, ob die Immissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn im Sinn des § 77 Abs 2 der GewO führen, nach den Vorschriften der LuLärmIV zu erfolgen.