8.4.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Grundsätzliches zum vereinfachten Genehmigungsverfahren
Abgesehen vom ordentlichen Genehmigungsverfahren gem §§ 353 ff GewO, dem (umfassenden) Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen (gem der Industrieemissions-RL) und der Genehmigungsfreiheit gem der (2.) Genehmigungsfreistellungsverordnung kennt die GewO auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen. Dieses ist in § 359b GewO geregelt und wurde durch die GewO-Novelle 2017 (BGBl I 96/2017) mit Wirksamkeit ab 18. Juli 2017 – mit dem Ziel einer deutlichen Anhebung der Anwendungsquote – grundlegend neugestaltet.