1.1 Generalklausel
Generalklausel betreffend den Geltungsbereich
§ 1 Abs 1 GewO normiert den sachlichen Anwendungsbereich der Gewerbeordnung durch eine Art Generalklausel zugunsten einer Anwendung der Gewerbeordnung im Falle der gewerbsmäßigen Ausübung nicht gesetzlich verbotener Erwerbstätigkeiten, sofern nicht die Ausnahmen der §§ 2 bis 4 GewO für eine bestimmte Tätigkeit anderes vorsehen. Neben der gewerbsmäßigen Ausübung, die gem § 1 Abs 2 GewO vorliegt, wenn die Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben wird, erfordert die Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs daher im Einzelfall die Beurteilung, ob die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit an sich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt oder nicht (VwGH 24.06.2015, 2013/04/0113 [VwSlg 19.146 A/2015]).