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Dokument-ID: 966653
§ 162 GewO
Zu Abs 1:
Die bisher als Teilgewerbe geführten Tätigkeiten in Abs 1 zählen nun zu den freien Gewerben (vgl dazu EBRV 1475 BlgNr XXV. GP, 9). Freie Gewerbe können bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (zB Vorliegen einer Eigenberechtigung, Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen; vgl die §§ 8 ff) angemeldet werden (vgl die Ausführungen zu § 94). Ein Befähigungsnachweis gem § 16 ist nicht erforderlich.