1.132 Ro 2019/04/0019; VwGH; 3. März 2020 – bearbeitete Version
Wohnraumvermietung ist – neben anderen Aspekten – maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Die Erbringung von Dienstleistungen kann auch durch Dritte erfolgen und somit ist für eine – zumindest geringfügige – laufende Betreuung nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erforderlich.
Dass die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten an einen Dritten (vorliegend an „Airbnb“ als Reisevermittler) übertragen worden sind, liefert für sich allein zwar keinen Aufschluss über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Allerdings stellt der Umstand häufig wechselnder Mieter ein Indiz dafür dar, dass die damit verbundene Verwaltungsarbeit über die mit einer bloßen Wohnraumvermietung einhergehende Verwaltungstätigkeit hinausgeht.