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Judikatur | Entscheidung

3.19 17 Os 43/14y; OGH; 21. Jänner 2015 – bearbeitete Version

GZ: 17 Os 43/14y | Gericht: OGH vom 21.01.2015

Die Bestimmung des § 152 GewO setzt implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse von Kreditauskunfteien (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist. Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (vgl den auffallend anders formulierten § 151 GewO) hingegen gerade nicht.

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