6.11.3 Anlage 5 zur GewO
Anlage 5 zur GewO
Aufbau
Mit Inkrafttreten der (die unionsrechtliche Seveso-III-RL umsetzende) Seveso-III-Novelle der GewO am 10. Juli 2015 wurde nicht nur Abschnitt 8a der GewO, sondern auch die Anlage 5 zur GewO grundlegend neu gefasst. Während die genannte Anlage bislang aus einer Einleitung mit allgemeinen Regelungen, einem Teil 1 („Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen“) und einem Teil 2 („Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen“) – jeweils mit eigenen Anmerkungen – bestand, gliedert sich die geltende Anlage 5 zur GewO wie folgt: