1.69 2013/04/0026; VwGH; 29. April 2014 – bearbeitete Version
Gewerbeausschluss, Gewerbeentziehung: Entrichtung von Geldstrafen für Vorliegen eines Ausschlussgrundes unbeachtlich. Keine Ermessensentscheidung. Die Befürchtung, es könne eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begangen werden, ist nicht auf die Tatbegehung unter Verwirklichung des gleichen Lebenssachverhalts beschränkt. Die Entscheidung des Gerichtes, eine (teil)bedingte Strafnachsicht zu gewähren, ist für die Gewerbebehörde nicht bindend, wenngleich nach § 43 Abs 1 StGB (iVm § 43a Abs 1 StGB) die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind, was im Einzelfall durchwegs Umstände sind, die für die in § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Deshalb können die Überlegungen des Gerichtes zur (teil)bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht bleiben (VwGH vom 29. April 2014, Zl 2013/04/0026).