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Dokument-ID: 758087
3.1.4 Ausschluss von der Gewerbeausübung
Überblick
Die Verurteilung einer natürlichen Person zu bestimmten Delikten sowie der Eintritt von gewissen Insolvenztatbeständen bewirken gem § 13 GewO einerseits, dass der Betreffende vom Recht auf Gewerbeausübung – von vornherein – ausgeschlossen ist, andererseits kann dies – im Nachhinein – auch zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 GewO) führen. Gegenständlich interessiert vor allem Ersteres.