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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.6 Voraussetzungen des Geschäftsführers

Verwaltungsübertretung

Gem § 367 Z 5, 6 und 7 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  • sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs 2 GewO festgelegten Voraussetzungen entspricht;
  • die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs 2 dritter Satz GewO idF BGBl 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO idF BGBl 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;
  • sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs 3 GewO nicht im Betrieb entsprechend betätigt.

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