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Dokument-ID: 798773
2.14 G 491/97, G 492/97, G 493/97; VfGH; 16. Dezember 1998 – bearbeitete Version
Durch die durch § 165 eingeräumten Nebenrechte des Massagegewerbes wird in subjektive Rechte der Ärzte, Heilmasseure und Krankenanstalten nicht eingegriffen, diesen kommt daher für ein Normenprüfungsverfahren keine Beschwerdelegitimation zu.