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Dokument-ID: 405357
§ 84j GewO
Da der Betriebsinhaber „auf Verlangen“ sämtliche Informationen bereitstellen muss, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, kann eine Strafbarkeit nicht eintreten, sofern der Betriebsinhaber noch nicht von der Behörde aufgefordert wurde, entsprechende Informationen bereitzustellen.