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Dokument-ID: 820520
9.6 Bescheinigungen, Ausbildungsbezeichnungen
Vom Antragsteller vorzulegende Bescheinigungen
Gem § 373f Abs 1 GewO hat der Antragsteller
- zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat iSd § 373d Abs 2 GewO erworbenen Berufsqualifikation,
- zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und
- im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit