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Kommentar

§ 89 GewO

Diese Bestimmung wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 2020, BGBl I 65/2020, eingeführt, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (5. Geldwäsche-Richtlinie) sowie auch der Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF; siehe dazu § 365m) dient.

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