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Dokument-ID: 1096586
1.141 Ra 2018/04/0186; 3. September 2020 – bearbeitete Version
Nach § 83 Abs 1 GewO 1994 aufgetragene Vorkehrungen dienen dem Zweck, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, dass der Schutz der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gewährleistet ist (vgl. VwGH 29.2.2008, 2004/04/0179, mwN; 21.3.2002, 2001/07/0179). Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO 1994 verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.