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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.11 Gastgewerbe – Sperrzeiten, Ausschank an Jugendliche

Sperrstunde und Aufsperrstunde

Festlegung durch den Landeshauptmann

Gem § 113 Abs 1 erster Satz GewO hat der Landeshauptmann

  • den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und
  • den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),

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