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Dokument-ID: 966689
2.1.11 Gastgewerbe – Sperrzeiten, Ausschank an Jugendliche
Sperrstunde und Aufsperrstunde
Festlegung durch den Landeshauptmann
Gem § 113 Abs 1 erster Satz GewO hat der Landeshauptmann
- den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und
- den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde),