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Dokument-ID: 1154862
1.182 Ra 2023/04/0051; VwGH; 12. Juni 2023 – bearbeitete Version
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK.