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Neu Dokument-ID: 1154862

Judikatur | Entscheidung

1.182 Ra 2023/04/0051; VwGH; 12. Juni 2023 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2023/04/0051 | Gericht: VwGH vom 12.06.2023

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern. Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK.

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