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Dokument-ID: 870328
5.34 LVwG-2016/40/1408-1; LVwG Tirol; 20. Juli 2016 – bearbeitete Version
Eine weitere Betriebsstätte stellt ihrem Wesen nach einen vom Hauptunternehmen abhängigen Teil desselben dar. Ohne dessen Bestand ist diese begrifflich nicht denkbar. Eine dort stattfindende Ausübung des Gewerbes ist nichts anderes als der Ausfluss der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung.