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Dokument-ID: 407415
§ 379 GewO
Grundsätzlich ist für die in einem Verwaltungsverfahren ergehende Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. § 379 enthält – wie es bei der Erlassung neuer Regelungen üblich ist – in seinen Absätzen 1 bis 7 davon abweichende Bestimmungen: Es wird angeordnet, dass die von § 379 erfassten Verfahren nach der bisherigen (dh vor Inkrafttreten der neuen Regelung geltenden) Rechtslage weiterzuführen (und zu entscheiden) sind.