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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.8 Änderungen bei einzelnen Gewerben

Bauaufsicht durch Baumeister

Durch eine Ergänzung in § 99 Abs 1 Z 2 GewO wird klargestellt, dass Baumeister – neben dem Recht auf Leitung (von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten) – auch das Recht auf Bauaufsicht haben.

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