5.46 LVwG-AV-25/001-2017; LVwG NÖ; 28. Februar 2017 – bearbeitete Version
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 1 GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Hinsichtlich rechtskräftiger Bestrafungen aufgrund als erwiesen angenommener Tatsachen ist eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern (mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft der Straferkenntnisse bzw Strafverfügungen) auch nicht mehr zulässig.