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Dokument-ID: 294980
1.31 2000/04/0119; VwGH; 8. November 2000 – bearbeitete Version
Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen.